AGBs

Projekt 8 GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die

Vermittlung von Werk–und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten

  • 1 Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Projekt 8 GmbH für:

Vermittlung von Werk–und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten,

Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Fertigteilhausanbieter, Vertragspartner, Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit.

  1. Geltungsbereich

1.1) Die Projekt 8 GmbH, mit Sitz in 6020 Innsbruck, Roseggerstraße 24, Österreich, in der Folge Projekt 8 GmbH genannt, betreibt das Gewerbe der Vermittlung von Werk– und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten und Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit sowie der „Vermittlung von Werkverträgen“ und erbringt für ihre Kunden Vermittlungsleistungen.

1.2) Die Projekt 8 GmbH betreibt seine Vermittlungstätigkeit durch die ihm zur Verfügung stehenden Eigenleistungen, Firmenkontakten, Bank–und Versicherungskontakten und Mittel, sowie durch Einholung diverser Kostenvoranschläge, Einreichpläne, Grundstücksangebote etc…
Der Auftrag des Kunden kann sowohl mündlich als auch durch einen eindeutig geschriebenen Auftrag schriftlich oder elektronisch erfolgen.

1.3) Die Projekt 8 GmbH Kunden sind natürliche oder juristische Personen, die mit der Projekt 8 GmbH einen schriftlichen Vermittlungsvertrag oder Auftrag abgeschlossen haben.

1.4) Der Leistungsumfang der angebotenen Dienstleistungen sowie die Höhe der entsprechenden Entgelte und Provisionen ergeben sich jeweils aus den abgeschlossenen Verträgen.

  1. Zustandekommen des Auftrages

2.1) Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und Projekt 8 GmbH kommt zustande, sobald der Kunde die Projekt 8 GmbH zu Vermittlungsleistungen beauftragt und die Projekt 8 GmbH eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet hat, bzw. wenn seitens des Kunden ein Vermittlungsvertrag oder Auftrag mit der Projekt 8 GmbH erfolgt, oder wenn ein Kunde einen Vermittlungsvertrag oder Auftrag erteilt und dieser von der Projekt 8 GmbH schriftlich bestätigt wird. Wenn die Projekt 8 GmbH eine oder mehrere geeignete Personen, Unternehmen oder Aufträge benennt, kommt der Vermittlungsauftrag ebenso zustande. Die Projekt 8 GmbH behält sich vor, Vermittlungsverträge oder Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  1. Vertragsbedingungen

3.1) Sobald die Projekt 8 GmbH vom Besteller zur Unterstützung der Grundstückssuche beauftragt wird, kann die Projekt 8 GmbH für diese Leistung eine Vermittlungsrechnung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller, verrechnen. Ausgeschlossen sind die Leistungen eines Immobilienmakler-treuhänder.

3.2) Der Besteller beauftragt die Projekt 8 GmbH eine vorläufige Leistbarkeitsgrenze zu ermitteln und verpflichtet sich dem Auftragnehmer alle Unterlagen für diese Ermittlung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt in einer Zeitspanne von max. 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung. Weiters bestätigt der Besteller, dass nach erfolgreicher Grundstückssuche und einer aufrechten Finanzierungsbestätigung, dem Kauf eines Fertighauses Folge geleistet wird.
Bestätigt wird auch die Übermittlung der besprochenen Unterlagen eines Mustervertrages des vermittelten Fertigteilhausanbieters , welcher einen Bauvertrag des Fertigteilhausanbieters, eine Bau- und Leistungsbeschreibung, die Liefervoraussetzungen und ein Datenblatt der Projekt 8 GmbH für die entsprechende Finanzierung beinhaltet.

  1. Bestellung unter Vorbehalt

4.1) Steht der abgeschlossene Vertrag unter dem Vorbehalt des Erwerbes einer zur Bebauung geeigneter Liegenschaft, verpflichtet sich der Besteller, die Projekt 8 GmbH über einen Erwerb einer solchen Liegenschaft umgehend in Kenntnis zu setzen.

4.2) Steht der abgeschlossene Vertrag unter dem Vorbehalt der Finanzierung, wird der Vertrag somit erst mit der Abgabe einer Finanzierungszusage durch ein europäisches Bankinstitut oder einem anderen Finanzierungsinstitut oder Finanzierer beidseitig rechtsverbindlich. Zugleich bestätigt der Besteller die Richtigkeit der gegenüber dem Verkäufer gemachten Angaben über seine finanzielle Lage.

4.3) Wird ein Vertrag unter Vorbehalt abgeschlossen, ist dieser Werkvertrag aufschiebend bedingt und wird erst mit Wegfall des Vorbehaltes beidseitig voll rechtsverbindlich.

4.4) Der Besteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, alles ihm Mögliche zu tun, um den Wegfall des Vorbehaltes oder der Vorbehalte herbeizuführen. Die Projekt 8 GmbH kann nach eigenem Ermessen den Besteller bei seinen diesbezüglichen Bemühungen unterstützen.

4.5) Der Besteller nimmt ferner zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der Vereitelung des Wegfalles des Vorbehaltes / der Vorbehalte durch den Besteller, sei es durch ein Tun oder durch Unterlassen, insbesondere aber durch die Nichtinanspruchnahme, der von der Projekt 8 GmbH angebotenen Hilfe, der Vorbehalt / der Vorbehalte als Weggefallen gilt und damit der Werkvertrag rechtswirksam ist.

4.6) Einvernehmlich wird festgehalten, dass nach Ablauf von einem Jahr ab dem Datum der Vertragsunterfertigung beidseits davon ausgegangen wird, dass der Wegfall des Vorbehaltes / der Vorbehalte nicht eintreten wird.

  1. Schlussbestimmungen

5.1) Mehrere Besteller haften für sämtliche Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Werkvertrag zur ungeteilten Hand als Gesamtschuldner und erteilen sich bis auf schriftlichen Widerruf jeweils wechselseitig die ausdrückliche Vollmacht, für den jeweils anderen Besteller in uneingeschränktem Ausmaß im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Rücktritt und der Erfüllung des gegenständlichen Werkvertrages rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben bzw. Handlungen zu setzen.

5.2) Bei Rechtkräftigkeit des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass bei einem Nichtkauf eines angebotenen Hauses, vermittelt von der Projekt 8 GmbH oder eines anderen Vertriebspartners eine Strafzahlung in der Höhe von € 3000,- inkl. Ust als Schadenersatz fällig ist.

  1. Datenaufnahme

6.1) Das Erstgespräch ist kostenlos und ermöglicht dem Kunden die Leistungen der Projekt 8 GmbH zu erfahren.

6.2) Kunden wird der Zugriff auf die Originaldaten (Kostenvoranschläge, Auftragsvermittlungen, etc.) nicht ermöglicht.

6.3) Verarbeitung und Speicherung von Daten: Die Projekt 8 GmbH verarbeitet und speichert personenbezogene und sonstige Informationen, die der Kunde der Projekt 8 GmbH zur Verfügung stellt. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich unserer Geschäftsvereinbarung ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1) Für alle sich nachfolgend mit allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Bezirksgericht Innsbruck zuständig. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. Die Projekt 8 GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN–Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2) Sollte einer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

  1. Geheimhaltungsverpflichtung

8.1) Die Kunden verpflichten sich, alle Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung bleibt über die Beendigung des Vertrages, sowie über der Geschäftsverbindung hinaus, aufrecht.

8.2) Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen und personenschutzrechtlichen Bestimmungen und hat die Projekt 8 GmbH schad– und klaglos zu halten, sollten Ansprüche wegen Rechtsverstößen des Unternehmers der Projekt 8 GmbH geltend gemacht werden.

  1. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

9.1) Die Projekt 8 GmbH gewährleistet einen dem üblichen, aktuellen und technischen Standard und der österreichischen ÖNORM.

9.2) Die Projekt 8 GmbH haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ersatz des entgangenen Gewinns durch die Vermittlungstätigkeit der Projekt 8 GmbH wird in jedem Fall ausgeschlossen.

9.3) Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Projekt 8 GmbH keine wie immer geartete Haftung für den Werklohn des Vertragspartners übernimmt. Desgleichen nimmt der Besteller zur Kenntnis, dass die Projekt 8 GmbH keine Haftung für die Qualität der vom Vertragspartner erbrachten Leistungen übernimmt und daher allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden können.

9.4) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  1. Provisionsanspruch, Zahlung und Verzug

10.1) Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Projekt 8 GmbH zu einem Vertragsschluss (egal in welcher Form auch immer), erwächst der Projekt 8 GmbH ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss zurücktritt oder diesen nicht mehr ausführen will oder jemand anderen, als der Projekt 8 GmbH, den Auftrag vergibt.

10.2) Der Provisionsanspruch, Honorarnote und Km–Geld entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss ausführt oder nicht bzw. ob der Kunde den Auftrag an ein anderes Unternehmen vergibt.

10.3) Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages genügt zur Entstehung der Provisionsverpflichtung, auch wenn ein Vertragsabschluss erst später ohne Mitwirkung der Projekt 8 GmbH zustande kommt. Die Aufhebung eines einmal abgeschlossenen Vertrages berührt den Provisionsanspruch nicht.

10.4) Aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Projekt 8 GmbH bzw. deren Unternehmenspartnern erwächst der Projekt 8 GmbH ein Provisionsanspruch.

10.5) Die Provision bzw. das Entgelt gegenüber der Projekt 8 GmbH wird fällig mit Abschluss des Vertrages (egal in welcher Form auch immer) zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit dreizehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gem. § 352 UGB zu verzinsen. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von pauschal € 45,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Die Projekt 8 GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

10.6) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig restgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

  1. Schriftform

Abänderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung von der Projekt 8 GmbH, dies gilt auch für ein Abgehen für diese Erfordernisse. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen bzw. sind ungültig, sofern diese nicht schriftlich bestätigt sind.

  1. Richtlinien

Die Projekt 8 GmbH übernimmt keine Haftung für in der Zwischenzeit geänderten Richtlinien der österreichischen Behörden. Diese sind von Partnern der Projekt 8 GmbH in weiterer Folge selbst zu aktualisieren.

  1. Genderhinweis

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den besonderen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Besteller/Bestellerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die

Finanzdienstleistung und Mehrfach-Versicherungsagentur in der Folge Projekt 8 GmbH genannt.

§ 1 Geltungsbereich

Erster Abschnitt

Anwendungsbereich

Geltung der AGB

1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.

2. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird. 

3. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2 Änderung der AGB

1. Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.

2. Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.

3. Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.

 4. AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst.

§ 3 Erfasste Finanzdienstleistungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von Finanzdienstleistungen:

 Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO.

Zweiter Abschnitt

Gegenstand der Finanzdienstleistung

§ 4 Vermittlungsgeschäft

Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft nach § 5 der Fall ist.

 § Beratungsgeschäft

Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.

§ 7 Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung

1. Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.

2. Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

3.a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;

3.b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;

 3.c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.

4. Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.

§ 8 Steuer- und Rechtsberatung

Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw. rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Dritter Abschnitt

Erbringung der Finanzdienstleistung

§ 9 Allgemeine Regel

1. Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.

2. Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.

§ 10 Informationsbeschaffung durch den Finanzdienstleister

1. Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.

2. Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

§ 11 Kommunikationsmittel

1. Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon oder E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.

2. Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine E-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den Kunden auch über E-Mail benachrichtigt.

§ 12 Durchführung von Aufträgen

1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch an der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.

2. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.

3. Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.

§ 13 Haftung

Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Vierter Abschnitt

Rechte und Obliegenheiten des Kunden

§ 14 Mitwirkungsobliegenheit des Kunden

1. Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

2. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

3. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekannt gibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

4. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung

1. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die Unklarheit bzw. Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen.

2. Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 16 Vollmachten

1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hiervon zu erstellen.

2. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.

§ 17 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.

§ 18 Vertraulichkeit, Datenschutz

1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

2. Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 19 Rücktrittsrechte des Kunden

Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;

c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;

d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

2. Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat.

3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 20 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

§ 21 Rechtswahl

1. Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht.

2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

§ 22 Gerichtsstand

1. Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

2. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.

3. Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.

Fünfter Abschnitt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Versicherungsvermittlung in Form der Mehrfachversicherungsagentur Projekt 8 GmbH

1. Der Mehrfach-Versicherungsagent vermittelt unabhängig von seinen Interessen, unter denn von Ihm vertretenen Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Mehrfach-Versicherungsagent ist für beide Parteiendes Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

2. Der Mehrfach-Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagenten Projekt 8 GmbH und dem Versicherungskunden.

3. Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Mehrfach-Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt werden.

4. Bei Verträgen zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden, die dem Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.

5. Die Tätigkeit des Mehrfach-Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2 Die Pflichten des Mehrfach- Versicherungsagenten

1. Der Mehrfach-Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Mehrfach-Versicherungsagent allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

2. Der Mehrfach-Versicherungsagent hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

3. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Mehrfach-Versicherungsagent erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis -Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.

§ 3Aufklärungs-und Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Mehrfach-Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Mehrfach-Versicherungsagent alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Mehrfach-Versicherungsagent von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Mehrfach-Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

2. Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Mehrfach-Versicherungsagent oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

 3. Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Mehrfach-Versicherungsagent ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.

4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Mehrfach-Versicherungsagent unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

5. Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Mehrfach-Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Mehrfach-Versicherungsagent zur Berichtigung mitzuteilen.

6. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs-oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

7. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4 Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr

1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Mehrfach-Versicherungsagent zuletzt bekannt gegebene Adresse.

2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Mehrfach-Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Mehrfach-Versicherungsagent als zugestellt.

§ 5 Urheberrechte

1. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Mehrfach-Versicherungsagent erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Mehrfach-Versicherungsagenten.

§ 6 Haftung

1. Der Mehrfach-Versicherungsagent haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.

2. Die Haftung des Mehrfach-Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Mehrfach-Versicherungsagenten beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Mehrfach-Versicherungsagent innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

1. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

2. Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Mehrfach-Versicherungsagenten und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit auch ohne Angabe von Gründen –widerrufen werden.

§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

1. Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

2. Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt istr echtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbar Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck, der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

3. Die Verträge zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist –mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG –jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Mehrfach-Versicherungsagenten befindet. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Kreditvermittlung

§ 1 Geltungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO. Im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den besonderen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2 Vermittlung und Beratung

Die Tätigkeit des Kreditvermittlers in Folge Projekt 8 GmbH genannt besteht darin, dem Kunden

1. Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,

2. bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich zu sein, oder

3. für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber zu handeln.

Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Finanzdienstleister solche Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen, gesondert informieren.

§ 3 Informationspflichten des Kunden

Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Finanzdienstleister bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist der Kunde dem Finanzdienstleister zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

§ 4 Datenschutz, Bankgeheimnis

Der Kunde stimmt im Sinne von § 4 Z 14 DSG zu, dass seine Daten, die er an den Finanzdienstleister übermittelt, von diesem verarbeitet und zum Zwecke der Kreditvermittlung an potenzielle Kreditgeber weitergeleitet werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt zweckgebunden im Hinblick auf die Kreditvermittlung und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw des Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall kann der gewerbliche Vermögensberater die Kreditvermittlung freilich nicht weiter durchführen.

Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.

§ 5 Dauer des Auftrages; Erfolg

Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.

§ 6 Entgelte

Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 7 Informationspflichten des Kreditvermittlers

Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 8 Umschuldungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kunden bedeuten würde.

Eine Änderung des Risikos (z.B. Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.

Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.

§ 9 Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger

Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 10 Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten

Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 11 Beschwerden

Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).